Vorlage 1997-045: Kantonales Waldgesetz

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997


Kantonales Waldgesetz (kWaG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





E. Erläuterungen

1. Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen


Da das neue Waldrecht des Bundes alle wesentlichen Aspekte des Waldes regelt, verbleibt den Kantonen ein eher kleinerer materieller Gestaltungsfreiraum. Die noch regelbaren Sachverhalte müssen sodann meistens an das übergeordnete Bundesrecht anknüpfen, weshalb die kantonalen Regelungen untereinander auf den ersten Blick als unvollständig und zusammenhanglos erscheinen könnten. Da überdies ein Abschreiben von Bundesrecht aus gesetzes-technischen Gründen verpönt ist, wird in den Paragraphentiteln auf die zu vollziehende Bundesbestimmung verwiesen. - Die Kenntnis der Texte von Bundesgesetz und Bundesverordnung erleichtert das Verstehen der kantonalen Gesetzesbestimmungen wesentlich.




Titel und Ingress


Der Titel "Kantonales Waldgesetz" schafft sprachlich Bezug und Abrenzung zum vorgegebenen Bundesrecht. Der im Ingress zitierte § 124 der Kantonsverfassung ist derjenige, der im Rahmen der Verfassungsänderung gleichzeitig geändert wird.




A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zweck


(Abs. 1) Bereits heute stellt sich der Baselbieter Wald im Vergleich zu anderen Landesgegenden als weitestgehend naturnahe Lebensgemeinschaft dar. Der Stellenwert der Naturnähe wird anerkannt und dem besonderen Schutz und Erhalt unterstellt. Dennoch ist die Holzproduktion als Nutzfunktion des Waldes gewährleistet und seine weiteren Funktionen wie Schutz vor Naturgefahren und Erholungsraum des Menschen werden sichergestellt.


(Abs. 2) Keine Bemerkung.




§ 2 Kantonaler Waldbegriff


Das Bundesrecht gibt den Kantonen neu die Kompetenz, die Mindestkriterien für eine Waldfläche zu bestimmen. - Die vorliegende Regelung (500 m 2 ) schöpft im Gegensatz zum ersten Entwurf (800 m 2 ) den bundesrechtlichen Rahmen nicht mehr vollständig aus, da aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grenzwert von 800 m 2 nur noch ein quantitatives Hilfskriterium neben dem qualitativen Waldbegriff darstellt und keine selbständige Bedeutung mehr hat (BGE vom 13. März 1996 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz c. Kanton Zürich). Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite wird deshalb die Flächengrenze gemäss der heutigen kantonalen und vom Bundesgericht sanktionierten Praxis festgelegt: 500 m 2 .




§ 3 Rodung


(Abs. 1) Die Sicherheitsleistung kommt einem Bedürfnis aus der Praxis entgegen, wonach durch finanziellen Druck die strickte Einhaltung der Rodungsauflagen und -bedingungen erreicht werden kann. Die Höhe wird sich nach dem Wert des Bestandes und dessen Wiederherstellung richten.


(Abs. 2) Der Bund verpflichtet neu die Kantone, einen durch die Rodung entstandenen erheblichen Vorteil auszugleichen (Artikel 9 WaG). Ein solcher Vorteil ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Rodungsgesuchstellerin oder der Rodungsgesuchsteller für die Realisierung des Werkes weitaus teureres Land ausserhalb des Waldes erwerben müsste. Eigenständig kantonaler Natur ist die Regelung, die Hälfte des Vorteils ausgleichen zu müssen, sowie die Regelung, den Vorteilsausgleich für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.


(Abs. 3) Das Bundesrecht schreibt neu vor, dass bereits das Rodungsgesuch öffentlich aufzulegen (Artikel 5 Absatz 2 WaV) und nicht erst die Rodungsbewilligung zu publizieren ist. Mit der neuen Regelung können wichtige Einwände frühzeitig erhoben werden, so dass sie im Rodungsbewilligungsverfahren berücksichtigt werden können. Zur neu vorgeschriebenen Auflagepflicht schreibt der Bund konsequenterweise auch die Einsprachemöglichkeit gegen Rodungsgesuche vor, deren Details nun auf der Verordnungsebene geregelt werden.




§ 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen


(Abs. 1) In Abweichung vom dynamischen Waldbegriff und zur Erhaltung des ausgeschiedenen Baulandes schreibt der Bund neu vor, dass überall dort, wo Wald an eine Bauzone grenzt, die Waldgrenze mit unbestimmter zeitlicher Geltung festgestellt und in die kommunalen Nutzungspläne übertragen werden soll (Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 WaG). Die vorgesehene Regelung mit den Waldgrenzenkarten ist aufgrund der kantonalen Verordnung vom 8. März 1994 über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen (SGS 400.51) bereits Praxis und hat sich gut bewährt.


(Abs. 2) Den Einwohnergemeinden verbleibt nur die Übertragung der Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne, weil die materielle Waldgrenzenfestlegung auf Waldfeststellungen zu fussen hat (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 WaG), wofür der Kanton zuständig ist (Artikel 10 Absatz 1 WaG).


(Abs. 3) Gemäss der geltenden Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen (SGS 400.51) werden die Waldgrenzenkarten vom Regierungsrat erlassen, nachdem sie während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich aufgelegen haben und die Einsprachen vom Forstamt beider Basel soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt worden sind.




§ 5 Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege


(Abs. 1) Strassen und Wege im Wald dienen der Erreichbarkeit, der Pflege und der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes. Idealerweise dienen sie gleichzeitig den weiteren Waldfunktionen wie Schutz und Wohlfahrt und erschliessen auch angrenzende Liegenschaften und landwirtschaftliche Heimwesen. Sie stellen aber auch technische Eingriffe und einschneidende raumplanerische Massnahmen in der Landschaft dar, weshalb das Verfahren ihrer Planung und Erstellung detailiert zu regeln ist. Sie sind, wie dies vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden ist, einem raumplanerischen Baubewilligungsverfahren zu unterstellen (BGE 114 Ib 268; BGE 116 Ib 309; BGE 117 Ib 642).


Anders als bei den übrigen Baubewilligungen ist die Einwohnergemeinde Bewilligungsinstanz, die eine Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) ausspricht.


Bewilligungspflichtig sind forstliche Waldstrassen und sog. Maschinenwege. Waldstrassen sind befestigte, mit einem Koffer versehene Verkehrsflächen, die jederzeit mit Motorfahrzeugen befahrbar sind; Maschinenwege sind unbefestigte Verkehrsflächen, die nicht dauernd und nur mit Spezialfahrzeugen befahren werden können.


(Abs. 2) Der Waldentwicklungsplan (§ 16) enthält ein Erschliessungskonzept, das Art und Ort der jeweiligen Erschliessung des Waldes bezeichnet; als Erschliessungswege kommen entweder forstliche Waldstrassen oder Maschinenwege in Frage. Der Waldentwicklungsplan kommt unter Mitwirkung der Beteiligten (§ 16 Absatz 2) und der Bevölkerung (§ 17) zustande und wird vom Regierungsrat formell erlassen (§ 16 Absatz 3). Dadurch ist das Erschliessungkonzept, auf welches sich das einzelne Bauprojekt stützen muss, demokratisch abgestützt und rechtlich verbindlich. Als weitere übergeordnete Planungen können z.B. kommunale oder regionale Nutzungsplanungen oder Naturschutzplanungen in Frage kommen.


(Abs. 3) Die Publikationspflicht dient der Information der beschwerdeberechtigten Verbände und allfälligen weiteren, beschwerdeberechtigten Personen. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den erhobenen Rügen und hat ihre formelle Grundlage beispielsweise in § 32 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (SGS 790). Als Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat bezeichnet, damit der sonst übliche Rechtsweg über die Baurekurskommission, deren Zuständigkeit nicht sachgerecht wäre, ausgeschlossen werden kann (§ 127 Absatz 1 des Baugesetzes, SGS 400).




B. Begehen und Befahren des Waldes


§ 6 Grundsatz


Diese Grundsatzbestimmung verpflichtet zur schonenden Ausübung der nichtforstlichen Tätigkeiten im Wald. Nicht-schonende Tätigkeiten können aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit § 37 Absatz 1 bestraft werden.


§ 7 Zugänglichkeit


(Abs. 1) Das neue Bundesrecht macht keinen Unterschied mehr zwischen öffentlichem und privatem Wald. Die Zugänglichkeit von Wald betrifft daher explizit alle Arten von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern.


(Abs. 2) Die Erwähnung eines grundsätzlichen Einzäunungsverbots erleichtert die Durchsetzung von Massnahmen, die die Entfernung bestehender Waldzäune beinhalten.


(Abs. 3) Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Einzäunungen gelten etwa Einzäunungen aus Gründen des Naturschutzes, Einzäunungen zum Schutze besonderer Anlagen (Militär, PTT, Ver- und Entsorgung und dgl.) sowie Einzäunungen zur Abwehr von Gefahren.




§ 8 Veranstaltungen


(Abs. 1) Unter "Veranstaltung" ist jede Gruppierung von Leuten zu verstehen, die sich im Wald aus irgendwelchen Gründen, seien dies nun sportliche, gesellschaftliche oder touristische, aufhält. Als Personen gelten alle Menschen, die in irgendeiner Funktion an der Veranstaltung anwesend sind.


(Abs. 2) Die Gebietshoheit über das gesamte Gemeindegebiet (inkl. Wald) kommt aufgrund von § 37 Absatz 2 des Gemeindegesetzes (SGS 180) der Einwohnergemeinde zu. Ein kommunale Bewilligungszuständigkeit ist deshalb ihr und nicht etwa der Bürgergemeinde zuzuordnen.


(Abs. 3) Der Landrat bestimmt die bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in einem gleichnamigen Dekret.




§ 9 Motorfahrzeugverkehr


(Abs. 1) Der Bund verbietet grundsätzlich den nicht-forstlichen Motorfahrzeugverkehr im Wald, er ermächtigt jedoch die Kantone, Ausnahmen vorzusehen (Artikel 15 Absatz 2 WaG).


(Abs. 2) Die Kompetenz zum Erteilen von Fahrbewilligungen ist ein Hoheitsakt und kommt daher der Einwohnergemeinde und nicht etwa der Bürgergemeinde oder Burgergemeinde zu.


(Abs. 3) Zur Definition des Maschinenweges wird auf die Erläuterungen ad § 5 Absatz 1 verwiesen.




§ 10 Radfahren und Reiten


(Abs. 1) Vom Bundesrecht her gilt ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge im Wald, ausgenommen für forstliche Zwecke. Da mit diesem Verbot das Fahren mit Fahrrädern sowie das Reiten nicht erfasst werden, drängt sich aus Gründen der Waldschonung eine separate Regelung auf. - Das übrige Waldareal umfasst die Maschinenwege, die übrigen Wege und Pfade sowie den Bewuchs.


(Abs. 2 ) Für die Ausnahmeregelungen ist die Einwohnergemeinde als Trägerin des Hoheitsrechts zuständig. Die Ausnahmeregelungen ergehen in Form von Allgemeinverfügungen betreffend Verkehrsanordnungen.


(Abs. 3) Keine Bemerkungen.




§ 11 Signalisation und Unterhalt


(Abs. 1) Die Einwohnergemeinde ist als Hoheitsträgerin auch kostenpflichtig.


(Abs. 2) Die Tragung des Mehraufwandes ist ebenfalls eine finanzielle Konsequenz aus der Gebietshoheit (§§ 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2).




§ 12 Leseholz und Gabholz


(Buchst. a) Die Eigentumsrechte im Wald, insbesondere die wirtschaftliche Nutzung des Holzes und anderer Produkte, werden von der Waldeigentümerin oder vom Waldeigentümer wahrgenommen. Die Oeffentlichkeit braucht daher für materielle Nutzungen im Wald deren Erlaubnis. Die waldbesitzenden Bürger-, Burger- und Einwohnergemeinden können diese Erlaubnis durch ein entsprechendes Reglement einschränken.


(Buchst. b) Die Gabholzregelung wird ganz auf die Gemeindestufe delegiert, so dass das heutige kantonale Gabholzgesetz ersatzlos aufzuheben ist (§ 41 Buchstabe a).




C. Schutz vor Beeinträchtigungen


§ 13 Schutzmassnahmen


(Abs. 1) Nicht nur durch Zweckentfremdung und übermässiges Begehen kann Wald gefährdet werden. Auch nachteilige Nutzungen und rechtliche Einschränkungen können den Waldbestand beeinträchtigen. Die Kantone haben deshalb die nachteiligen Nutzungen soweit als möglich abzulösen oder allenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. Die Ablösung alter Rechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, soll nötigenfalls über Enteignung erfolgen.


(Abs. 2) Die nachhaltige, dauernde Schutzwirkung eines Waldes ist nur gegeben, wenn durch minimale Pflegeeingriffe dessen Stabilität und Vitalität erhalten und gefördert wird. Wenn an Orten, wo der Wald eine besondere Schutzfunktion erfüllt, etwa an Steilhängen oberhalb von Siedlungen, Verkehrswegen oder Erschliessungsanlagen, die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer durch aktive Massnahmen die Schutzwirkung des Waldes nicht sicherstellt, so kann der Kanton die notwendige Pflegearbeiten anordnen und auch ersatzweise vornehmen lassen. Bund und Kanton leisten Beiträge an diese Kosten (§ 26 Absatz 1 i.V. mit Artikel 36 und 38 Absatz 1 WaG).


(Abs. 3) Auf der Gefahrenkarte werden die Naturgefahren, die den Waldbestand, aber auch Menschen und erhebliche Sachwerte gefährden können, erfasst. Die Koordination mit den übrigen Planungen wie der Waldentwicklungsplanung (§ 16) und der kantonalen Richtplanung im Sinne des Raumplanungsrechts muss sichergestellt sein.


(Abs. 4) Die Einwohnergemeinde ist aufgrund ihrer ortspolizeilichen Befugnisse zuständig, Massnahmen gegen die Waldbrandgefahr ergreifen.



Fortsetzung


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