Vorlage 1997-045: Kantonales Waldgesetz
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997
Kantonales Waldgesetz (kWaG)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Kosten für den Kanton
Alle kantonalen Beiträge (§§ 26, 27 und 40) richten sich nach den vom Landrat im Budget bereitgestellten Kediten und sind deshalb durch den Landrat steuerbar; die dadurch möglichen Mehrkosten sind jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussagbar. Unmittelbar aufgrund des Gesetzes enstehen dem Kanton nur durch die Vergütungen an die Revierverbände (§ 28) Mehrkosten.
Die landrätlich steuerbaren Kosten umfassen:
- Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge (§ 26) werden in beachtlichem Umfange bereits heute aufgrund des Budgets ausgerichtet (konsolidiertes Budget 1997: 1,07 Mio Fr.). Würde der Landrat die Budgetkredite für Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen sowie für den Naturschutz und für Waldreservate bis zur vollen Restkostenübernahme aufstocken wollen, so wäre anhand der diesjährigen Verhältnisse von Mehrkosten von 0,63 Mio Fr. auszugehen.
- Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge (§ 27) werden ebenfalls bereits heute ausgerichtet und zwar für die Waldschadensuntersuchungen 1996-1999 (LRB Nr. 59 vom 9.1.1996). Die diesjährige Jahrestranche beträgt 150 000 Fr.
- Beiträge an Holzschnitzel-Feuerungen (§ 40) wurden ebenfalls bis anhin ausgerichtet und zwar mit Mitteln aus dem jetzt erschöpften Wirtschaftsförderungsfonds. Eine intensive Holzschnitzelfeuerungs-Förderungspolitik würde schätzungsweise einen Budgetposten von 0,5 Mio Fr. bedingen.
Die unmittelbaren, gesetzlich bedingten Mehrkosten umfassen:
- Die Vergütungen an die Revierverbände (§ 28) werden insgesamt auf 0,4 Mio Fr. geschätzt. Ausgehend von der Annahme, dass eine Revierförsterin oder ein Revierförster 35 % der Arbeitszeit je zur Hälfte auf kantonale und einwohner-kommunale Aufgaben verwendet, entspricht dieser Betrag 17,5 % der Besoldungskosten von 22 Stellen für Revierförsterinnen und Revierförster a 98'000 Fr. Jahreslohnkosten.
Im Vergleich dazu ging die erste Landratsvorlage von gesetzlich bedingten Mehrkosten von 1,5 Mio Fr. aus (je 0,5 Mio Fr. für Jungwaldpflege, für Schlagräumung und für Holzschnitzelfeuerungen).
2. Kosten für die Einwohnergemeinden
Die Kosten, die auf die Einwohnergemeinden aufgrund ihrer Beiträge (§ 29) an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zukommen können, sind nicht abschätzbar, da sie sich nach den Forderungen richten, die die Einwohnergemeinden in den Waldentwicklungsplan einbringen.
Die durch die Einwohnergemeinden zu entrichtenden Vergütungen an die Revierverbände (§ 30) werden insgesamt auf 400'000 Fr. geschätzt. Ausgehend von der Annahme, dass eine Revierförsterin oder ein Revierförster 35 % der Arbeitszeit je zur Hälfte auf kantonale und einwohner-kommunale Aufgaben verwendet, entspricht dieser Betrag 17,5 % der Besoldungskosten von 22 Stellen für Revierförsterinnen und Revierförster a 98'000 Fr. Jahreslohnkosten.
3. Folgen der erhöhten Finanzkraft des Kantons
Bekanntlich stufte der Bund den Kanton ab 1996 als finanzstarken Kanton ein. Bezogen auf die Bundesbeitragssätze und diese auslösenden Kantonsbeitragssätze ergibt sich folgendes Bild:
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max. Bundesabgeltung | Beitragssatz Bund | Beitragssatz Kanton | Total |
| bis 1995 | 70 % | 39 % | 41 % | 80 % |
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50 % | 27 % | 43 % | 70 % |
| ab 1995 | 70 % | 30 % | 50 % | 80 % |
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50 % | 20 % | 50 % | 70 % |
Durch die neue Finanzkrafteinstufung des Kantons blieb zwar der Beitragsgesamtsatz unverändert, jedoch fand eine interne Verschiebung der Beitragssätze um 9 Prozentpunkte bzw. um 7 Prozentpunkte zugunsten des Bundes und zulasten des Kantons statt. In Zahlen ausgedrückt sanken die Bundesbeiträge von 700'000 Fr. auf 550'000 Fr.