97/40; Amtsbericht 1996; Teil 22
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| 2.4.9 Preisvorschriften Aufgrund des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise und im Auftrag der eidgenössischen Preiskontrollstelle mussten die Preise für Milch und Milchprodukte, im speziellen Käse, erhoben werden. Ferner wurden den kommunalen Preiskontrolleuren regelmässig die vom Bundesamt erlassenen Weisungen und Mitteilungen zugestellt. Keine Bearbeitungsaufgaben fielen seitens des Preisüberwachers an. Die Kontrollen über die Einhaltung der Preisbekanntgabeverordnung erfolgten in Verbindung mit anderen Vollzugsaufgaben. Nebst zahlreichen mündlichen Ermahnungen und Erläuterungen mussten 3 (2) schriftliche Verwarnungen, jedoch keine (1) Verzeigung an das Statthalteramt ausgesprochen werden. 2.4.10 Sprengstoffgesetz Zusätzlich zu den auf drei Jahre befristeten Bewilligungen für den Verkauf von Feuerwerk wurden 4 (8) neue Bewilligungen ausgestellt. Sie ergaben Einnahmen von Fr. 240.- (840.-). Kontrolliert wurden 62 ( 68) Verkaufsstellen, wobei verschiedene kleinere Unzulänglichkeiten beanstandet wurden. Unfallmeldungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffgesetz sind keine eingegangen. 2.4.11 Messwesen Per Jahresende wurden durch die Fachstelle für das Messwesen im Kanton 8599 (8684) eichpflichtige Messmittel registriert, davon 350 Abgasmessgeräte, 5436 Waagen, 1447 Durchlaufzähler, 663 Gewichtstücke und 703 andere (Zusatzgeräte). Total wurden 3070 (3803) Messgeräte geprüft, davon mussten 167 (181) beanstandet werden. 15 (0) Wäger mit bahn- und zollamtlicher Gültigkeit wurden in Pflicht genommen. Im Bereich der Deklarationsverordnung wurden 16 (146) Füllmengenkontrollen durchgeführt. Dabei mussten 12 (11) Packungen beanstandet werden. Verzeigungen mussten keine beantragt werden, jedoch gab es 2 Verwarnungen. Der Gebührenertrag belief sich auf Fr. 260 452.50 (Fr. 280 137.-). Im Berichtsjahr wurden alle Vorbereitungen für die Einführung der Qualitätssicherung getroffen. 2.4.12 Arbeitsvertragliche Rechtsauskunft Die unentgeltliche arbeitsvertragliche Rechtsauskunft wurde im Jahre 1996 wiederum äusserst stark in Anspruch genommen - die vorwiegend mündlichen Anfragen stiegen an auf rund 30 pro Tag (ca. 7000 im Jahr). Durch diese Beratungen und die Bemühungen um Schlichtung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberschaften und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern können oft Arbeitskonflikte gelöst werden, ohne dass die Bezirksgerichte angegangen werden müssen. Die Möglichkeit, Arbeitsverträge und Betriebsreglemente durch die Abteilung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen, wurde wiederum zahlreich in Anspruch genommen. 2.4.13 Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes Insgesamt wurden vom KIGA 351 (327) Arbeitszeitbewilligungen erteilt - davon waren 33 (43) Bewilligungen für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren. Der Gebührenertrag belief sich auf Fr. 20 470.- (21 480.-). Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften - insbesondere auch der Sonderschutzbestimmungen über jugendliche und weibliche Arbeitnehmer - wird jeweils anlässlich der ordentlichen Betriebsinspektionen, bei Vorliegen spezieller Anhaltspunkte sowie auf allfällige Anzeige hin überprüft. Im Berichtsjahr mussten einige Arbeitgebende verwarnt und 1 Betrieb (0) infolge massiver Verletzung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verzeigt werden. 2.4.14 Chauffeur- und Taxiverordnung Die ARV-Vollzugsstelle befasste sich mit Inspektionen in ARV-unterstellten Betrieben und kontrollierte die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Führer von schweren Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t sowie Führer von leichteren Fahrzeugen für gewerbsmässigen Personentransport, u.a. Taxifahrer), erteilte Sonderbewilligungen zur Befreiung vom Führen des Arbeitsbuches sowie Befreiung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und hat die erforderlichen Arbeitsbücher an die Fahrzeughalter abgegeben. Im Berichtsjahr wurden 157 (165) Betriebsbesuche durchgeführt. Leider mussten trotz vorgehend erfolgter Verwarnung 12 (19) Chauffeure bzw. Arbeitgeber wegen Uebertretungen der ARV-Vorschriften verzeigt werden. Abklärungen und Ermittlungen bei Fahrzeughaltern für Rechtshilfegesuche ausserkantonaler Polizeistellen konnten in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei erledigt werden. Die Einnahmen aus Bewilligungs-Gebühren sowie der Abgabe von ARV-Kontrollmitteln ergaben den Betrag von Fr. 31 773.- (Fr. 36 569.-). Die Taxikommission der Polizeidirektion, in welcher das Amt mitwirkt, hatte sich mit verschiedenen Problemen und Gesuchen für neue Taxihalter zu befassen. 2.4.15 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih Per Ende des Berichtsjahres verfügen 63 Unternehmen über eine Betriebsbewilligung, darunter fallen 30 Bewilligungen für gewerbsmässigen Personalverleih, 21 Bewilligungen für gewerbsmässige private Arbeitsvermittlung sowie 12 Bewilligungen für Firmen, die sowohl Personal vermitteln als auch verleihen. Einzelnen Unternehmen konnte die Betriebsbewilligung nur unter strengen Auflagen erteilt werden; diese werden mittels periodischer Kontrollen überwacht. 2.4.16 Ladenschlussgesetz Auf Antrag des Amtes erteilte die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion 39 (28) Ausnahmebewilligungen für ausserordentliche Ladenöffnungszeiten. Der Gebührenertrag belief sich auf Fr. 4 290.- (Fr. 3 090.-). Im Berichtsjahr erfolgten keine (0) Verzeigungen wegen Ueberschreitung der kantonalen Gesetzgebung, jedoch eine Verwarnung. Im übrigen mussten wie üblich viele Anfragen zum Anwendungsbereich des Gesetzes beantwortet werden. 2.4.17 Stabsstelle Recht Die Leiterin des Rechtsdienstes präsidiert den Rechtsausschuss des Interkantonalen Verbandes für Arbeitnehmerschutz (IVA) und wirkt im Vorstand mit. Die im Berichtsjahr geleisteten Arbeiten dieses Gremiums für die Umsetzung des neuen Arbeitsgesetzes werden infolge dessen Ablehnung in der Volksabstimmung nicht "vergebens" sein, gilt es doch, die Revision der Verordnungen zum Arbeitsgesetz soweit als möglich dem Stand der verschiedenen Arbeits(zeit)formen in der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Nebst der Bearbeitung diverser Rechtsfragen und Beschwerden aus dem weit gefächerten Tätigkeitsfeld des Amtes, der Ausarbeitung bzw. Änderung rechtsetzender Erlasse sowie der Formulierung von Vernehmlassungen usw. befasste sich die Stabsstelle Recht u.a. mit folgenden Aufgaben: Kantonales Einigungsamt Das Kantonale Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht hatte im Berichtsjahr 1 (0) Schlichtungsfall zu verhandeln; die Streitigkeit konnte im Ausschuss mittels eines Vergleiches erledigt werden. Weisungen für die Beschäftigung von Tänzerinnen in Nachtclubs Das KIGA musste im Berichtsjahr gegen einzelne Nachtclub-Betreiber Sanktionen verfügen infolge Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Es zeigt sich, dass in diesem Bereich ein gewisser Kontrollaufwand unerlässlich ist. Die Zusammenarbeit aller involvierten Behörden inneralb des Kantons funktioniert erfreulich gut. Trotzdem ist es in Einzelfällen schwierig, Missbräuche beweiskräftig festhalten zu können. 2.4.18 Zentrale Aufsichtskommission für Kinderzulagen (ZAK) Die ZAK musste dieses Jahr zu keiner Sitzung (3) einberufen werden. Das Sekretariat erledigte diverse Geschäfte zu Fragen der Gesetzgebung, bearbeitete die anfallende Korrespondenz und erteilte diverse Auskünfte. Die Prüfung der Jahresberichte und der Jahresrechnungen der im Kanton anerkannten Familienausgleichskassen erfolgte durch die Kommission im üblichen Rahmen. Per Ende Jahr ergab sich im "Anerkennungswesen" der folgende Stand: - Anerkannte gesamtarbeitsvertragliche Regelungen: 40 (41) - Anerkannte Familienausgleichskassen: 44 (44) Anlässlich von Betriebskontrollen, die im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Abt. Arbeitsinspektorat durchgeführt werden, wird auch die gesetzeskonforme Ausrichtung der Kinderzulagen überprüft. 2.4.19 Wohnbau- und Mietzinsbeiträge Wohnbaubeiträge Die aufgrund der Bundesvorschriften über Massnahmen zur Milderung der Wohnungsnot in den Jahren 1942 bis 1945 an Wohnbauten ausgerichteten Beiträge wurden für 7 (13) Geschäfte zurückerstattet. Erhalten haben der Bund Fr. 22 368.- (Fr. 37 499.-), der Kanton Fr. 19 913.80 (Fr. 24 552.50) und die Gemeinden Fr. 13 454.- (Fr. 22 476.50). Subventionsnehmer, die nach den Vorschriften über Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot in den Jahren 1948 und 1949 unterstützt worden waren, haben insgesamt Fr. 96 401.- (Fr. 222 356.70) zurückerstattet. Erhalten haben: Bund Fr. 28 393.-, Kanton Fr. 55 582.- und Gemeinden Fr. 12 426.-. Zu Lasten des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes vom 4. Oktober 1974 sind 69 (69) Zusicherungen abgegeben worden, und zwar für 7 (0) Geschäfte mit 94 (0) Mietwohnungen, 47 (67) Einfamilienhäuser und 15 (2) Eigentumswohnungen. Die Anlagekosten betragen insgesamt rund 63 Mio Franken. Zieht man davon die Liegenschaften ab, die nicht neu erstellt worden sind, sondern lediglich eine Handänderung erfahren haben, so verbleibt ein Volumen von rund 50 Mio Franken. Das Bauvolumen das damit ausgelöst worden ist beträgt ca. 36 Mio Franken. Zuhanden des Bundesamtes für Wohnungswesen sind 65 (28) Bauabrechnungen mit 180 Wohneinheiten bereinigt und zur Genehmigung weitergeleitet worden. Gestützt auf das Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 wurde an 59 (18) Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen eine Zusatzverbilligung ausgerichtet, und zwar für 1 (1) Eigenheim und 58 (17) Mietwohnungen. Ausbezahlt worden sind Fr. 153 097.35 (Fr. 44 012.55), abgewiesen wurden 19 (5) Gesuche. An 63 (47) Eigenheime ist eine Bausparprämie von Fr. 456 344.50 (Fr. 112 299.--) ausgerichtet worden. Abgewiesen worden sind 19 (26) Gesuche. Rückerstattung früherer Aktionen: In 14 (16) Fällen sind die Beiträge zurückerstattet worden. Zurückgekommen sind insgesamt Fr. 514 545.60 (Fr. 373 422.80). Erhalten haben der Kanton Fr. 418 025.70 (Fr. 322 115.15) und die Gemeinden Fr. 96 519.90 (Fr. 51 307.65). In 19 (22) Fällen wurden die Beiträge verzinst, weil vorübergehend eine subjektive Zweckentfremdung vorlag. Erhalten haben der Kanton Fr. 72 123.80 (Fr. 103 207.40) und die Gemeinden Fr. 24 302.55 (Fr. 37 216.-). Gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 1953/7. Juli 1960 über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen und die Vollzugserlasse ist an 1 (2) Geschäft mit 1 (2) Wohnung ein kantonaler und kommunaler Beitrag zugesichert worden. Zu Lasten des Kantons sind Fr. 38 200.- (Fr. 83 280.-) und der Gemeinden Fr. 31 833.- (Fr. 69 400.-) ausbezahlt worden. In 15 (17) Fällen sind rückgeforderte Beiträge zurückerstattet worden. Zurückgekommen sind insgesamt Fr. 171 807.- (Fr. 226 658.95). Der Kanton patizipiert mit Fr. 115 262.40 (Fr. 141 771.-), die Gemeinden mit Fr. 56 544.60 (Fr. 84 887.95). Mietzinsbeiträge Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen sind insgesamt 536 (535) Gesuche eingereicht worden. Abgewiesen werden mussten 81 oder 15,1 % (76 oder 14,2 %). Von selbst erledigt haben sich 12 (11). Ein Gesuch ist noch hängig (0). Zusicherungen: 442 (448) Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sind Beiträge zugesichert und ausbezahlt worden. Die soziale Gliederung der Nutzniesser nach ihren Einkommensschichten und der Höhe der zugesicherten Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung.
* Härtefälle im Sinne von § 8 des Gesetzes. Durchschnittliche Einkommensbelastung der 442 Bezüger: ohne Mietzinszuschuss 32,6 % (1995: 31,9 %) mit Mietzinszuschuss 21,5 % (1995: 21,1 %) Es sind den 442 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern (1995: 448) je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Gemeinde ausbezahlt worden:
2.5 Besonderes Oeffentliche Arbeitslosenkasse Baselland Die Verordnung über die Nichberufsunfallversicherung von arbeitslosen Personen wurde vom Bundesrat im Februar 1996 rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Dies und die Vorarbeiten für die Anwendung des neuen Taggeldregimes (Schulung der Mitarbeiter/innen, Information der versicherten Personen, der Gemeindearbeitsämter, der Fürsorgebehörden) sowie die Umorganisation des Bereiches Arbeitslosenentschädigung (siehe oben) verlangte Einiges an Zusatzaufwand. Militärdienstverweigerer Die Inkraftsetzung des Zivildienstgesetzes (ZDG) per 1. Oktober 1996 bewirkte Aenderungen in der Vollzugszuständigkeit. Die Betreuung der zivildienstpflichtigen Personen wurde durch den Bund in 9 Regionalstellen konzentriert. Im September 1996 erfolgte deshalb die Uebergabe der gesamten Akten aus dem Vollzug der alten Verordnung über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL) an die Regionalstelle Nordwestschweiz bei der Caritas Solothurn in Olten. Der Bestand an noch zu vollziehenden bzw. abzuschliessenden Arbeitsleistungen hatte Ende 1995 23 betragen. Im Berichtsjahr (bis Ende September 1996) sind 6 neue Urteile dazu gekommen. Von den insgesamt 29 "offenen" Arbeitseistungen wurde bis Ende September 1996 1 vollständig absolviert. 9 Zivildienstpflichtige haben noch einen restlichen Einsatz zu leisten. 3 Einsätze wurden an einen anderen Kanton überwiesen. 4 Einsätze wurden auf 1997 verschoben, davon wurden jedoch noch 3 Einsatzverträge abgeschlossen. Für 2 verurteilte Personen konnte bis zum 30.9.1996 noch kein Vertrag abgeschlossen werden. Jahresversammlungen Mit grossem Erfolg organisierte die Abteilung Arbeitsnspektorat und die Kantonale Eichstätte am 8./9. Juni 1996 die 44. Generalversammlung des Verbandes der Schweizerischen Eichmeister in Arlesheim. Mit ebenfalls grossem Erfolg fand am 19./20. September 1996 die 79. Jahresversammlung des Verbandes Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA) in Bubendorf statt, organisiert durch das KIGA. |
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