Verfassungsänderung Kt. BL
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/088 ; Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums
Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (GS 29.276; SGS 100) wird wie folgt geändert:
§ 30 Obligatorische Abstimmungen
Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
b. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Landrät mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;
c. formulierte lnitiativbegehren und gegenübergestellte Gegenvorschläge;
d. nichtformulierte lnitiativbegehren, die der Landrat ablehnt, gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen, die der Landrat aufgrund nichtformutierter lnitiativbegehren ausarbeitet;
e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
§ 31 Absatz 1 Buchstabe c
1 Auf Begehren von 1 500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
II.
Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
III.
Diese Änderung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die
Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
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