Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/088 ; Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums



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I. Ausgangslage

1. Heutiges Verfassungsrecht


In der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) wird festgelegt, dass Gesetze und Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen (§ 30 Abs. 1, Buchstaben b und c KV). Das fakultative Referendum sieht die Verfassung einzig vor für Planungsbeschlüsse des Landrats von grundsätzlicher Bedeutung und für bestimmte Beschlüsse des Landrats über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.-- oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.-- (§ 31 Abs. 1 KV). Im weiteren besteht auf Gemeindeebene das fakultative Referendum für Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates, sofern das Gesetz und die jeweilige Gemeindeordnung nicht etwas anderes vorsehen (§ 31 Abs. 3 KV*)


*Das obligatorische Referendum ist nur für Revisionen der Gemeindeordnungen zwingend vorgeschrieben (§§ 48 und 120 Abs. 1 Gemeindegesetz).




2. Analyse der Gesetzesabstimmungen von 1981 bis September 1996


Im Zeitraum von 1981 bis März 1997 hat der Landrat 85 Gesetze und Gesetzesänderungen beschlossen. Bei 79 (92,9%) dieser Gesetzesvorlagen erfolgte die Zustimmung mit einer Mehrheit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Landratsmitglieder. Anlässlich der Volksabstimmung hat der Souverän 70 (82,40%) Gesetzesvorlagen ebenfalls mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln gutgeheissen. 15 (17,64%) Gesetzesvorlagen vereinigten eine Mehrheit zwischen 50% und 66,59% der stimmenden Personen auf sich und lediglich 2 (2,40%) Vorlagen wurden abgelehnt (vgl. auch Beilage 1, Zustimmungsraten im Landrat und im Volk bei Abstimmungen mit obligatorischem Gesetzesreferendum). Als Fazit darf gefolgert werden, dass sich Volk und Parlament bei den im Landrat relativ unumstrittenen Vorlagen ziemlich einig sind. Deshalb stellt sich die Frage, ob es tatsächlich Sinn macht, wenn das Volk über weitgehend unbestrittene Vorlagen zwingend abstimmen muss. Werden die Volksrechte durch die grosse Zahl von Abstimmungen nicht unnötig strapaziert und ihrem eigentlichen Zweck, den Bürger und die Bürgerin in den staatlichen Entscheidungsprozess einzubinden und über die wichtigen Fragen entscheiden zu lassen, entfremdet? Wäre es nicht sinnvoller, das Volk schwergewichtig bei politisch kontroversen Vorlagen an die Urne zu rufen? Auch in den politischen Parteien werden diese Fragen vermehrt diskutiert und es beginnt sich die Ansicht durchzusetzen, dass die aktuelle Ausgestaltung des obligatorischen Gesetzesreferendums überprüft werden muss.




3. Hängige parlamentarische Vorstösse, welche die Ueberprüfung des Gesetzesreferendums verlangen


Am 1.7.1995 reichte Peter Tobler im Namen der FDP-Fraktion die Motion zur Vermeidung „überflüssiger" Volksabstimmungen ein. Ziel dieser Motion ist es, die in der Parlamentsberatung überwiegend unbestritten gebliebenen Gesetzesvorlagen aus dem obligatorischen Gesetzesreferendum herauszulösen und sie der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen. Es wird vorgeschlagen, dass der Landrat Gesetzesänderungen, die seiner Ansicht nach geeignet sind, dem fakultativen statt dem obligatorischen Gesetzesreferendum unterstellen kann, wenn eine genügende Mehrheit des Landrates zustimmt (z.B. 2/3 des Landrates oder mehr). Die Motion wurde grossmehrheitlich gegen einige Stimmen überwiesen.


Am 11.9.1995 reichte Lukas Ott die Motion betreffend die Einführung des konstruktiven Referendums als neues Volksrecht ein. Dieser Vorstoss wurde als Postulat an die Regierung überwiesen. Das konstruktive Referendum wird unter Ziffer VIII. dieser Vorlage behandelt.




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