Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/088 ; Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums



Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen

VI. Anpassung des Staatsvertragsreferendums

Gemäss § 30 KV unterstehen Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt obligatorisch der Volksabstimmung. Wird das obligatorische Gesetzesreferendum wie vorgeschlagen modifiziert, so muss entsprechend auch das obligatorische Staatsvertragsreferendum angepasst werden, soweit es sich auf Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt bezieht: Staatsverträge, die vom Landrat mit einer qualifizierten Mehrheit genehmigt worden sind, unterstehen grundsätzlich der fakultativen Volksabstimmung. In Uebereinstimmung mit dem Gesetzesreferendum hat der Landrat das Recht, auch Staatsverträge dem obligatorischen Referendum zu unterstellen, die das qualifizierte Mehr erreicht haben.




VII. Aenderung der Kantonsverfassung


1. Vorbemerkung


In diesem Abschnitt wird dargelegt, wie der vorne skizzierte Modellvorschlag im Rahmen der Kantonsverfassung umgesetzt werden kann.




2. Neufassung von § 30 der Kantonsverfassung (Obligatorische Abstimmungen)


Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:


a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;


b. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Landrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;


c. formulierte Initiativbegehren und gegenübergestellte Gegenvorschläge;


d. nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen, die der Landrat aufgrund nichtformulierter Initiativbegehren ausarbeitet;


e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung (wie bisher).




3. Neufassung von § 31 der Kantonsverfassung (Fakultative Abstimmungen)


1 Auf Begehren von 1 500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:


a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung;


b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken;


c. Gesetze sowie Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.




Absätze 2 und 3 wie bisher.




4. Erläuterungen zur Aenderung der beiden Bestimmungen


4.1 Allgemeine Ausführungen


Die Verfahrensbestimmungen für die Durchführung des obligatorischen und des fakultativen Referendums sind in der Kantonsverfassung und im Gesetz über die politischen Rechte (SGS 120) geregelt. Sie werden durch die vorgeschlagene Revision nicht geändert. Insbesondere beträgt die erforderliche Unterschriftenzahl für Initiative und Referendum weiterhin 1500 Unterschriften. Auch die Sammelfrist für das Zustandekommen des Referendums wird wie bisher mit 8 Wochen veranschlagt.


Das in der Kantonsverfassung (§ 49) vorgesehene Referendumsrecht der Gemeinden erweitert sich auf Gesetze und Staatsverträge, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.




4.2 Erläuterung zu § 30 und § 31


Für Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt gilt das obligatorische Referendum weiterhin unbeschränkt. Einzig Gesetze und Staatsverträge mit gesetzesänderndem Inhalt fallen in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums, soweit sie der Landrat:


a. mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Landratsmitglieder beschlossen hat, und


b. soweit sie vom Landrat - trotz Erreichen des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln - nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt worden sind.




Zu diesen beiden Voraussetzungen ist folgendes zu ergänzen:


Das Mehrheitskriterium von zwei Dritteln der Ratsmitglieder stellt im basellandschaftlichen Verfassungsrecht keine Novität dar: Gemäss § 63 KV können Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Ferner wird der Landrat in § 60 KV ermächtigt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die verfassungsmässig verbürgte Straffreiheit für Äusserungen im Landrat oder in seinen Kommissionen aufzuheben, wenn diese von Ratsmitgliedern offensichtlich missbraucht wird.


Weil das fakultative Referendum ausschliesslich bei unbestrittenen Gesetzen und Staatsverträgen wirksam werden kann, halten wir es für richtig, dass für das Auslösen des Behördenreferendums ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist und nicht bereits eine qualifizierte Minderheit (bspw. ein Drittel der Ratsmitglieder) genügt.


Aus dem Neuvorschlag zu § 30 Buchstaben c und d geht hervor, dass Volksinitiativen und ihnen gegenübergestellte Gegenvorschläge in jedem Fall der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Diese Bestimmung trägt der Regelung in § 29 KV Rechnung, wo verankert ist, dass Volksinitiativen den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind.




Back to Top