Hochwasserschutz "Dorf" Allschwil (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-143 vom 24. Juni 1997
Landratsbeschluss (Entwurf)
Bewilligung des Verpflichtungskredites für das Bauprojekt und Erteilung des Enteignungsrechtes für den Hochwasserschutz "Dorf" in der Gemeinde Allschwil
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Das Vorprojekt für den Hochwasserschutz "Dorf" in Allschwil wird im Sinne von § 35 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 genehmigt.
2. Der für das Bauprojekt betreffend Hochwasserschutz "Dorf" in der Gemeinde Allschwil erforderliche Verpflichtungskredit von Fr. 5'320'000 zu Lasten Konto 2316.701.90014 wird bewilligt. Vom vereinbarten Beitrag der Einwohnergemeinde Allschwil von 37,5% der Gesamtkosten wird Kenntnis genommen. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis Oktober 1996 werden bewilligt.
3. Soweit für die Ausführung des Bauvorhabens Areal erworben, zugeteilt oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss, wird dem Regierungsrat gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsrecht bewilligt und die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren durchzusetzen.
4. Ziffer 2 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1, Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.