97/110; Neue Tr?gerschaft AIB; Teil 7
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7.4.2 Ueberführung in finanzieller Hinsicht
§ 12 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 18. Juni 1987 regelt die Voraussetzungen der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. So umfasst das Verwaltungsvermögen jene Vermögenswerte, die unmittelbar und dauernd der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben dienen. Wertschriften und Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen sind insbesondere dann dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen, wenn damit eine dauernde Einflussnahme im unmittelbaren kantonalen Interesse verbunden ist. Der Vollzug im Bereich Abwasser und Abfall ist eine Aufgabe, die dem Kanton gestützt auf das USG und das GSchG zugewiesen wurde. Der operative Teil dieses Vollzugs ist heute Aufgabe des AIB. Damit sind alle Vermögenswerte, die unmittelbar und dauernd dieser Aufgabenerfüllung dienen, dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Das Sachvermögen in diesen Bereichen gehört demzufolge heute zum Verwaltungsvermögen des Kantons Basel-Landschaft. Das Fernheizkraftwerk Liestal kann als Koppelbetrieb der Abfallentsorgung betrachtet werden, sodass diese Ueberlegungen auch auf diesen Teil anwendbar sind. Trotz der Vollzugsübertragung auf die Industriellen Betriebe Baselland AG (IBBL AG) bleibt der Vollzug im Bereich Abfall/Abwasser auch künftig eine dauernde Aufgabe des Kantons. Mit der Auslagerung des AIB und der Ueberführung in die IBBL AG ändert sich nichts am Erfordernis der Aufgabenerfüllung. Damit bleibt der Kantonsanteil (Aktien bzw. Aktionärsdarlehen) grundsätzlich im Verwaltungsvermögen. Auch aus Gründen der Wahrung der Volksrechte sollen Aktien und Aktionärsdarlehen des Kantons im Verwaltungsvermögen des Kantons (§ 12 FHG) bleiben. Damit wird verhindert, dass die AG ihre Geschäftsaktivitäten, mit anderen Worten ihre Infrastrukturen ohne Zustimmung des Landrates an Dritte veräussern kann. In der späteren Vorlage an den Landrat "Ueberführung AIB" wird die Höhe des Aktionärsdarlehens konkretisiert werden müssen. Da der Kantonsanteil im Verwaltungsvermögen bleibt, erfolgt nicht eine Umwidmung, sondern eine Zweckausscheidung , welche der Genehmigung durch den Landrat bedarf. Das Sachvermögen wird zur Sacheinlage in die IBBL AG in Form von Wertpapieren. Das Sachkapital der bestehenden Anlagen kann beispielsweise zum Buchwert als Sacheinlage im Verwaltungsvermögen bleiben und neu unter dem Titel Aktien zu gleichem Wert in der Bilanz erscheinen. Spätere Kapitalerhöhungen sind bezüglich des Kantonsanteils vom Landrat zu genehmigen, da diese Erhöhung wiederum aus dem Verwaltungsvermögen stammt. Für die Beteiligung der Gemeinden an privaten, öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, also an den IBBL AG, ist ein Beschluss der Legislative der Gemeinden nötig. Der Kapitalanteil der Gemeinden (die Hälfte des Aktienkapitals) wird bei der Gründung der IBBL AG durch den Kanton durch Sacheinlage entschädigungslos liberiert. Die Höhe dieses Aktienkapitals hängt von verschiedenen Faktoren (politische Einflüsse, finanztechnische und rechtliche Aspekte) ab und kann zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden. Bezüglich Kapitalerhöhung, den Gemeindeanteil betreffend, sagt das Gemeindegesetz nichts aus. Da der Delegierte der Gemeinde durch seine Handlungen die Gemeinde auch finanziell verpflichtet, kann er sicher nicht unbeschränkt handeln. Um die Gründungsbilanz erstellen zu können, sind die durch die IBBL AG zu übernehmenden Aktiven auszuscheiden. Allfällige nicht betriebsnotwendige Aktiven (beispielsweise für weitere Zwecke nicht mehr nötiges Reserveland) bleiben im Verwaltungsvermögen des Kantons (Anlagengrundstücke und benötigtes Reserveareal werden im Verzeichnis des kantonalen Grundeigentums gelöscht). Die Uebernahme laufender Forderungen des AIB gegenüber den Gemeinden/Privaten und des übrigen Umlaufvermögens sind im Rahmen der Finanzierungsmodelle zu beurteilen bzw. im Rahmen der Regelung betreffend laufender Verpflichtungen festzulegen. Wesentlich ist bei der Ausscheidung der Aktiven deren Bewertung für die Einbringung in die IBBL AG (Buchwerte/ Realwert, Aufwertungsgewinne/Agio etc.).
Aufgrund der ausgeschiedenen Aktiven zur Uebernahme kann die Aufteilung zwischen Fremdkapital und Eigenkapital, unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte, festgelegt werden. Die vom Kanton einzubringenden Sachwerte können auch durch ein zu verzinsendes Aktionärsdarlehen finanziert werden und müssen nicht notwendigerweise durch Aktienkapital gedeckt sein. Das Aktionärsdarlehen hat keine Veränderung der Kapitalkosten gegenüber dem heutigen Zustand sowie keine Aenderung der Aktionärsstruktur zur Folge. Die spätere Umwandlung von Aktionärsdarlehen und Einbringung weiterer Aktiven durch Gemeinden kann zum gegebenen Zeitpunkt bereits vorbestimmt werden. Abbildung 14 gibt einen schematischen Ueberblick über die Kapital- und Vermögensteile. Eine eigentliche Bewertung der Aktiva sowie die Struktur der Kapitalteile hat auf den Zeitpunkt der Ueberführung, also im Rahmen der nächsten Landratsvorlage, hin zu erfolgen. Das Grundkapital der IBBL AG ist relativ klein zu halten. Der Anteil der Sacheinlage als Aktionärsdarlehen entspricht der Höhe der Restschuld.
Abbildung 14: Kapital- und Vermögensteile in der IBBL AG
Die IBBL AG können bezüglich Ausgaben, Investitionen, Fremdfinanzierung im Rahmen des Obligationenrechts selbständig handeln. Dies gilt integral, d.h. nicht nur für den Kantonsanteil, sondern auch für den Gemeindeanteil: Da die IBBL AG über ein Aktienkapital und über Gebühren finanziert werden, müssen Ausgaben, Investitionen und Fremdfinanzierungen nicht nachträglich nach dem Beschluss der Generalversammlung von den Gemeinden genehmigt werden. Das Zweckverbandsrecht ist also nicht anwendbar. Im Rahmen der Vorlage an den Landrat "Ueberführung AIB" wird noch zu prüfen sein, in welchem Ausmass die IBBL AG Reserven schaffen, bzw. Rückstellungen bilden dürfen. Die IBBL AG sollten sich direkt finanzieren können.
Aufgrund bisheriger Erfahrung mit Gesellschaften von ähnlichem Zweck (beispielsweise Pro Rheno Betriebs AG, Pro Rheno AG in Basel, Limmatkraftwerke AG in Baden) wird davon ausgegangen, dass auch die Industriellen Betriebe Baselland AG von sämtlichen kantonalen und eidgenössischen Steuern inkl. Emissionsabgaben befreit werden. Die ersten Abklärungen bei den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen bestätigen diesen Umstand. Dieses Ergebnis ist in der Konzession an die IBBL AG festzuhalten.
7.4.3 Rechtspflege Die IBBL AG sollen inskünftig Gebühren erheben und Verfügungen erlassen können. Damit der Rechtsschutz der Betroffenen sowie der Aktionäre und Aktionärinnen gewährleistet ist, sind spezielle Regelungen für die Rechtspflege notwendig. Sie sind im Spezialgesetz und in den Statuten der IBBL AG festzulegen. Der Regierungsrat stellt sich dabei folgendes Modell vor: Gebührenrechnungen (Verfügungen) und Annahmeverweigerungen von Abfall auf der Deponie Elbisgraben sollen zunächst erstinstanzlich mit Einsprache beim Verwaltungsrat der IBBL AG angefochten werden können. Gegen den Entscheid des Verwaltungsrates soll eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich sein. Es wird noch zu prüfen sein, ob allenfalls gegen den Entscheid des Verwaltungsrates zunächst eine Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht sinnvoll ist.
Gegen
Beschlüsse der Generalversammlung
soll eine Klagemöglichkeit an ein Bezirksgericht den Rechtsschutz der Aktionäre und Aktionärinnen gewährleisten.
7.4.4 Ueberführung in personalrechtlicher Hinsicht In den IBBL AG werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privatrechtlich angestellt sein. Die notwendigen Arbeitsverträge sollen - in Anlehnung an das Personalrecht des Kantons - in der nächsten Phase vorbereitet werden. Da es sich bei der Ausgliederung des AIB auch um personalrechtliche Belange handelt, ist bereits mit der Arbeitsgemeinschaft Baselbieter Beamtenverbände (ABB) Kontakt aufgenommen worden. Zur gegebenen Zeit sollen gemeinsam mit den Personalverbänden Verhandlungen geführt werden. Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AIB ist das Projekt "Neue Trägerschaft AIB" in verschiedenen Phasen diskutiert worden.
Die Konsequenzen bezüglich
Vorsorgeeinrichtungen
sind mit der basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse (BVK) besprochen worden. Die BVK bestätigt in ihrem Schreiben vom 4. September 1996 (Anhang 19), dass eine problemlose Fortsetzung der Mitgliedschaft der versicherten Personen bei der basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse möglich ist, sofern das verselbständigte Amt rechtzeitig um den Anschluss an die Kasse bemüht ist. Unmittelbar nach Gründung der IBBL AG ist daher ein kollektives
Anschlussgesuch an die basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse
zu stellen, womit gemäss deren Statuten ein nahtloser Uebertritt ohne irgendwelche Konsequenzen (Besitzstandswahrung) möglich wird.
7.5.1 Revision Gewässerschutzgesetz Basel-Landschaft Heute leistet der Kanton (gestützt auf das Gewässerschutzgesetz) an die Aufwendungen im Gewässerschutz des Amtes für Industrielle Betriebe - im übrigen auch an die diesbezüglichen Aufwendungen des Abwasserzweckverbandes Laufental-Lüsseltal - einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 %. Gestützt auf die beschlossene Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (Streichung jeglicher Subventionen) wird der Kanton den Nutzniessern diesen Beitrag nicht mehr leisten dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Industriellen Betriebe weiterhin eine Dienststelle der kantonalen Verwaltung oder eine Aktiengesellschaft sind. Die Aufwendungen der Aufsichtsbehörde (AUE) für Aufgaben im Gewässerschutz und in der Abfallwirtschaft (Gewässerbeobachtungen und -untersuchungen, Schadendienst, Standortabklärungen für jegliche Art von Deponien etc.), die der Allgemeinheit als Ganzes dienen, in Höhe von heute rund 3.2 Mio. Franken pro Jahr werden gemäss geltendem Gesetz - heute via AIB und Gemeinden - den Verursacherinnen und Verursachern belastet. Das künftige Unternehmen IBBL AG wird im Auftrag des Kantons diesen Aufwand des AUE für den Vollzug weiterverrechnen und in der Betriebsrechnung separat ausweisen. Folgende Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes Basel-Landschaft sind anzupassen: - evtl. § 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen - evtl. § 6 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons - § 12 Kosten der Abwasserbeseitigung; Kanton
- § 13 Kosten der Abwasserbeseitigung; Gemeinden
7.5.2 Revision Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft Auch im Umweltschutzgesetz sind Anpassungen wie folgt nötig: - § 22 Beseitigung der Siedlungsabfälle - § 30 Möglichkeiten des Kantons - § 31 Kosten
Auch hier gilt bezüglich den allgemeinen Aufwendungen der Aufsichtsbehörde das unter 7.5.1 dargelegte.
Gemäss Verfassung sind Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen dem Volk innerhalb von zwei Jahren nach Einreichung, also in diesem Fall im Sommer 1997, zu unterbreiten. Mit der regierungsrätlichen Vorlage an den Landrat " Neue Trägerschaft für das AIB" wird aus Sicht der Regierung und - unter Berücksichtigung der abweichenden Haltung bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates - auch aus der Sicht der in der Arbeitsgruppe mitwirkenden Gemeindevertreter ein Vorschlag im Sinne der Initiative unterbreitet. Beschliesst der Landrat die Ausgliederung des Amtes für Industrielle Betriebe, erteilt er gleichzeitig der Regierung den Auftrag, im Sinne dieser regierungsrätlichen Vorlage eine Vorlage "Ueberführung des AIB in die Industriellen Betriebe Baselland AG" auszuarbeiten. Gemäss Verfassung ist spätestens nach 2 Jahren, also spätestens 1999, dem Volk die beantragte Ueberführung zur Annahme oder Ablehnung zu unterbreiten.
Stellt sich hingegen der Landrat gegen eine neue Trägerschaft (als örK oder als AG), so wird bereits im Laufe des 1997 oder 1998 das Volk Gelegenheit haben, erstmals über die Initiative ohne Vorschlag von Regierung und Parlament abzustimmen. Lehnt das Volk die Initiative ab, so bleibt es in jedem Fall beim heutigen Zustand (betrieblich und rechtlich), das heisst, beim AIB als Dienststelle. Nimmt das Volk die Initiative an, wird damit die Regierung verpflichtet, wiederum innerhalb von zwei Jahren, dem Parlament eine entsprechende Vorlage zur Ausgliederung des AIB zu unterbreiten, über welche wiederum der Souverän - gemäss Verfassungsauftrag spätestens Mitte 1999 - zu befinden hätte.
Wie schon dargelegt, wird der künftige Aufwand der Industriellen Betriebe Baselland AG ähnlich ausfallen wie derjenige des AIB (unter Berücksichtigung des künftigen Wegfalls des heutigen 10 %-Beitrages des Kantons an die Aufwendungen für die Abwasserreinigung zufolge Revision des eidg. Gewässerschutzgesetzes, vergleiche Seite 28). Mittel- und langfristig werden die zu erzielenden Synergien bei den künftigen Aufgaben von Kanton und Gemeinden, wie Optimierungen bei Ausbauten im Abwassersystem und bei der Entsorgung, zu heute noch nicht bezifferbaren Einsparungen führen. Kurzfristig ist - zufolge Wegfalls des 10 %-Beitrages des Kantons und trotz Minderaufwand bei den Dienstleistungen des Kantons - mit einer Erhöhung der Abwassergebühr, die das AIB oder die selbständige Unternehmung den Gemeinden in Rechnung stellt, zu rechnen; nämlich von heute ca. Fr. 1.80 auf ca. Fr. 1.90 pro m3 Abwasser. Diese Erhöhung tritt ein sowohl bei neuer als auch alter Rechtsform. Mittel- und langfristig jedoch wird die Aufwandentwicklung in einem selbständigen Unternehmen mit gemeinsamer Trägerschaft durch verschiedene Faktoren positiv beeinflusst.
Die
Ueberführungskosten
werden auf rund Fr. 250 000.-- geschätzt. Ihre genaue Höhe ist davon abhängig, wieweit die damit im Zusammenhang stehenden noch vorzunehmenden zusätzlichen Analysen, Abklärungen und Ausarbeitung der Dokumente verwaltungsintern erledigt werden können oder an Dritte vergeben werden müssen.
10. Mitberichts- und vernehmlassungsverfahren
Im November 1996 ist ein breit abgestütztes Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren verwaltungsintern durchgeführt worden. Gemäss konstanter Praxis bei Initiativen soll auf die externe Vernehmlassung bei Gemeinden, Parteien und weiteren interessierten Kreisen verzichtet werden.
11. Parlamentarische vorstösse
Das am 22. September 1994 (2173) überwiesene, modifizierte Postulat der FDP-Fraktion vom 22. Juni 1994 (94/150) kann im Rahmen der nächsten Vorlage an den Landrat (Ueberführung des Amtes für Industrielle Betriebe) als erledigt abgeschrieben werden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates der Präsident: der Landschreiber: |
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